Satzung

Satzung TuRa Espelkamp

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Turn- und Rasensportverein Espelkamp 1946 e.V.“ und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rahden unter der Nummer VR 0162 eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Espelkamp.

(3) Die Vereinsfarben sind grün-weiß. Das Vereinswappen ist ein Grünes dreiblättriges Kleeblatt auf weißem Grund.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Im Verein werden alle Sportarten betrieben, soweit Neigung vorhanden und der Verein in der Lage ist, geeigneten Übungsplatz sowie Übungsleiter zu stellen. Der Verein vertritt den Amateurgedanken.

(2) Der Turn- und Rasensportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung i.S. des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein ist Mitglied im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e.V. Mit der Verbandsmitgliedschaft unterwerfen sich der Verein und jedes seiner Einzelmitglieder den jeweiligen Satzungen, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Deutschen Fußball-Bundes, des Deutschen Leichtathletik-Verbandes, des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletik-Verbandes sowie des Fußball- und Leichtathletik-Verbandes Westfalen, soweit sie mit den entsprechenden Fachschaften Mitglied im Landesverband sind.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, ohne Rücksicht auf Herkunft, Stand, Partei-, Konfessions- oder Rassenangehörigkeit.

(2) Die Beitrittserklärung geschieht in schriftlicher Form mit eigener Unterschrift versehen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder, die eine natürliche Person sind, zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernennen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum 30.06. bzw. zum 31.12. eines Jahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluß auch ein unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Ein Mitglied kann zudem ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug.

(2) Der Verein kann ferner auf Beschluß der Mitgliederversammlung zur Selbsterhaltung verschiedener Abteilungen Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen erheben.

(3) Ehrenmitglieder sowie Schiedsrichter sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht: a. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen b. auf Aushändigung der Vereinssatzung und c. sich an allen Sportarten, die im Verein betrieben werden, zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied genießt den Schutz der Sportunfallversicherungen. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden erleiden, sofern solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

(3) Jedes Mitglied über 18 Jahre ist auf Vereinsversammlungen berechtigt, das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht auszuüben.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a. der Vereinssatzung sowie allen Beschlüssen der Vereinsorgane zu folgen,

b. seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich zu erfüllen,

c. den Verein mit allen Kräften zu unterstützen und zu fördern und

d. das Ansehen des Vereins nach innen und außen zu wahren.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand im Dezember einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch die Vereinszeitschrift, die mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung an die Vereinsmitglieder zu verteilen ist.

(3) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. (5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter.

b. Entgegennahme und Feststellung des Kassenberichtes bzw. der Jahresrechnung.

c. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.

d. Entlastung des Vorstandes.

e. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

f. Wahl des Vorstandes.

g. Wahl der Kassenprüfer.

h. Bestätigung des Jugendvorstandes.

i. Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

(6) Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand schriftlich mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 3/4 Mehrheit zu fällen.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und muß von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins nach § 26 BGB besteht aus

a. dem/der Vorsitzenden,

b. dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin und

c. dem/der Kassierer/Kassiererin

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a. dem/der ersten stellvertretenden Vorsitzenden,

b. dem/der zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,

c. dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/Geschäftsführerin,

d. dem/der stellvertretenden Kassierer/Kassiererin,

e. dem Fußballobmann,

f. dem Jugendobmann,

g. dem Sozialwart und

h. den Fachwarten der einzelnen Abteilungen.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er kann einzelne Aufgaben ganz oder teilweise auf Vereinsmitglieder übertragen oder Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen oder beraten. Gegen Vereinsmitglieder, die gegen Satzung, Ordnungen und Anordnungen verstoßen, können vom Vorstand Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung, der Vorstand der Jugendabteilung durch die Jugendabteilung für zwei Jahre gewählt. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt im jährlichen Wechsel nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit

Block A:

a. 1. Vorsitzenden

b. stellvertretender Geschäftsführer

c. stellvertretender Kassierer

d. Mitglieder des erweiterten Vorstandes

Block B:

a. 1. stellvertretender Vorsitzender

b. 2. stellvertretender Vorsitzender

c. Geschäftsführer d. Kassierer

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 12 Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung des Vereins wird nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung selbst verwaltet.

(2) Die von der Jugendabteilung des Vereins gewählten Abteilungsleiter müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins in ihren Ämtern bestätigt werden.

(3) Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 13 Veranstaltungen

(1) In jedem Jahr muß mindestens eine große sportliche Veranstaltung stattfinden. Zeitpunkt ist immer der 1. Mai.

§ 14 Auflösung

(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beschluß bedarf in einer Mitgliederversammlung einer ¾ – Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das „Deutsche Rote Kreuz“, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Rahden, 28.12.2013